Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 195

§ 195 – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, normal normal die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie normal normal das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regelungen für Meldungen nach § 193 erlassen.
  • Diese Regelungen benötigen die Zustimmung des Bundesrates.
  • Es werden Anrechnungszeiten und relevante Zeiten für die Anrechnung festgelegt.
  • Die Vorschriften umfassen die Voraussetzungen und die Art der Meldungen.
  • Es wird auch geregelt, wie die Meldungen bearbeitet, gesichert und weitergeleitet werden.